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§ 547 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Wirkung der Annahme der Erbschaft

 

§ 547. Der Erbe stellt, sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vor. Beide werden in Beziehung auf einen Dritten für eine Person gehalten. Vor der Annahme des Erben wird die Verlassenschaft so betrachtet, als wenn sie noch von dem Verstorbenen besessen würde.

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