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§ 545 ABGB (Erbrecht alt)

Eccher4. AuflDezember 2012

Nach welchem Zeitpunkte die Fähigkeit zu beurteilen

 

§ 545. Die Erbfähigkeit kann nur nach dem Zeitpunkte des wirklichen Erbanfalles bestimmt werden. Dieser Zeitpunkt ist in der Regel der Tod des Erblassers (§ 703).

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