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§ 36 UVG (Neumayr)

Neumayr5. AuflApril 2019

§ 36. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung sind betraut:

des § 17 Abs. 1 und des § 33 der Bundesminister für Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie und mit dem Bundesminister für Finanzen,

Seite 935

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