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Art 66 CISG (Posch/Terlitza)

Posch/Terlitza5. AuflMai 2021

Art 66. Untergang oder Beschädigung der Ware nach Übergang der Gefahr auf den Käufer befreit diesen nicht von der Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen, es sei denn, daß der Untergang oder die Beschädigung auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers zurückzuführen ist.

Seite 1067

1. Inhalt

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In Art 66 CISG wird der allgemeine Grundsatz formuliert, dass der Käufer nicht von seiner Pflicht zur Kaufpreiszahlung entbunden wird, wenn die Kaufsache nach Übergang der Gefahr11„After the risk has passed“; „après les transfert des risques“. auf den Käufer zufällig untergeht oder beschädigt wird. Art 66 CISG beschreibt damit die wichtigste Wirkung des Gefahrübergangs.

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