Art 66. Untergang oder Beschädigung der Ware nach Übergang der Gefahr auf den Käufer befreit diesen nicht von der Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen, es sei denn, daß der Untergang oder die Beschädigung auf eine Handlung oder Unterlassung des Verkäufers zurückzuführen ist.<i>Posch/Terlitza</i> in <i>Schwimann/Kodek</i> (Hrsg), ABGB Praxiskommentar Band 6<sup>Aufl. 5</sup> (2021) Art 66 CISG, Seite 1067 Seite 1067
In Art 66 CISG wird der
allgemeine Grundsatz formuliert, dass der Käufer nicht von seiner Pflicht zur Kaufpreiszahlung entbunden wird, wenn die Kaufsache nach Übergang der Gefahr auf den Käufer zufällig untergeht oder beschädigt wird. Art 66 CISG beschreibt damit die wichtigste
Wirkung des Gefahrübergangs.