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§ 26 VGG (Frössel)

Frössel5. AuflFebruar 2026

§ 26 (1) Wenn der Unternehmer aufgrund einer Preisminderung oder Vertragsauflösung zu einer Rückzahlung an den Verbraucher verpflichtet ist, hat er diese kostenfrei

Seite 1131

und unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Zugang der Preisminderungs- oder Auflösungserklärung zu leisten.

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