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§ 29 TEG (Posch/Merz)

Posch/MerzOnlineaktualisierung 5.02Dezember 2025

§ 29 Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz, im Falle des § 4 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut.

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