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§ 6 HIKrG (Fleißner/Tamerl)

Fleißner/Tamerl5. AuflOktober 2021

§ 6. (1) Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung klar, prägnant und auffallend folgende Standardinformationen enthalten:

die Identität des Kreditgebers oder gegebenenfalls des Kreditvermittlers,

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