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§ 47 EPG (Aichhorn)

AichhornOnlineaktualisierung 5.01Jänner 2025

§ 47 Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres, betraut.

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