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§ 28 EPG (Aichhorn)

AichhornOnlineaktualisierung 5.01Juni 2025

§ 28 Soweit sich die eingetragenen Partner über die Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht zu entscheiden.

gerichtliche Aufteilung

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