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§ 6 EheG (Nademleinsky)

NademleinskyOnlineaktualisierung 5.01Dezember 2025

§ 6 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie.

Fassung BGBl I 2025/46 (EPaRÄG 2025) ab 1. 8. 2025

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