§ 6 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie.
Fassung BGBl I 2025/46 (EPaRÄG 2025) ab 1. 8. 2025
§ 6 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten gerader Linie und zwischen Verwandten bis einschließlich zum vierten Grad der Seitenlinie.
Fassung BGBl I 2025/46 (EPaRÄG 2025) ab 1. 8. 2025
