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§ 1470 ABGB (Mader/Janisch)

Mader/Janisch5. AuflFebruar 2026

§ 1470 Wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, kann es der redliche Inhaber erst nach dreißig Jahren ersitzen.

Literatur

Mayr, Das Veräußerungs- und Belastungsverbot (2018); Rassi, Grundbuchsrecht3 (2019).

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