§ 1341 Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bei der höheren Behörde. Diese untersucht und beurteilt die Beschwerde von Amts wegen.
Mitwirkung: Herrn Mag. Bastian Brandtner sei für seine Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung herzlich gedankt.

