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§ 1341 ABGB (Wagner)

Wagner5. AuflOktober 2025

§ 1341 Gegen das Verschulden eines Richters beschwert man sich bei der höheren Behörde. Diese untersucht und beurteilt die Beschwerde von Amts wegen.

Mitwirkung: Herrn Mag. Bastian Brandtner sei für seine Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung herzlich gedankt.

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