Schutzgesetz
 Der objektive Verstoß gegen eine Schutznorm begründet allein noch keine Haftung. Nach stRsp verpflichtet nur die 
schuldhafte Übertretung zum Schadenersatz. Nicht entscheidend ist, ob der Schädiger den „Charakter dieser Norm als Schutzvorschrift“ kennt. 
<i>Wagner</i> in <i>Schwimann/Kodek</i> (Hrsg), ABGB Praxiskommentar<sup>Aufl. 4</sup> (2016) § 1311 ABGB - D. IX., Seite 529 Seite 529