§ 1298 Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt der Beweis ob. Soweit er auf Grund vertraglicher Vereinbarung nur für grobe Fahrlässigkeit haftet, muß er auch beweisen, daß es an dieser Voraussetzung fehlt.
Mitwirkung: Herrn Mag. Lukas Kaltenböck (bis 2020) und Frau Univ.-Ass.in Mag.a Dr.in Daniela Ecker, LL.B. sei für die Mitwirkung bei der Neuauflage herzlich gedankt.

