§ 1296 Im Zweifel gilt die Vermutung, daß ein Schade ohne Verschulden eines anderen entstanden sei.
Mitwirkung: Frau Univ.-Ass.in Mag.a Dr.in Daniela Ecker, LL.B. sei für die Mitwirkung bei der Neuauflage herzlich gedankt.
§ 1296 Im Zweifel gilt die Vermutung, daß ein Schade ohne Verschulden eines anderen entstanden sei.
Mitwirkung: Frau Univ.-Ass.in Mag.a Dr.in Daniela Ecker, LL.B. sei für die Mitwirkung bei der Neuauflage herzlich gedankt.
