§ 1291 Wenn der Untergang der Sache dem Versicherten; oder der gefahrlose Zustand derselben dem Versicherer zur Zeit des geschlossenen Vertrages schon bekannt war; so ist der Vertrag ungültig.
An die Stelle dieser Norm tritt § 22 VersVG, wonach dem Versicherer das Recht unbenommen bleibt, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 870) anzufechten. Abgesehen davon ist der Versicherer zum Rücktritt befugt, wenn es der Versicherungsnehmer bei VerSeite 1254

