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§ 1281 ABGB (Denk)

DenkOnlineaktualisierung 4.01Oktober 2024

§ 1281 Sofern der Verkäufer die Verlassenschaft vor der Übergabe verwaltet hat, haftet er dem Käufer dafür wie ein anderer Verwalter.

Literatur

Spitzer, Benützung, Verwaltung und Vertretung des Nachlasses (§ 810 ABGB neu), NZ 2006/8; s bei § 1278.

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