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§ 1211 ABGB (Baumgartner/Torggler)

Baumgartner/Torggler5. AuflDezember 2025

§ 1211 Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinn der §§ 1209 und 1210 einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.

(BGBl I 2014/83, ab 1. 1. 2015, s § 1503 Abs 5)

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