§ 1203 (1) Dem ausscheidenden Gesellschafter sind die Sachen, die er den Gesellschaftern zur Benutzung überlassen hat, zurückzugeben. Für eine durch Zufall abhanden gekommene oder verschlechterte Sache kann er keinen Ersatz verlangen.<i>Hayden/Torggler</i> in <i>Schwimann/Kodek</i> (Hrsg), ABGB Praxiskommentar Band 8<sup>Aufl. 5</sup> (2025) §§ 1203, 1204 ABGB, Seite 694 Seite 694