§ 1190 (1) Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist im Rahmen der gewöhnlichen Geschäfte jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt; <i>Baumgartner/Torggler</i> in <i>Schwimann/Kodek</i> (Hrsg), ABGB Praxiskommentar Band 8<sup>Aufl. 5</sup> (2025) § 1190 ABGB, Seite 357 Seite 357
widerspricht jedoch ein anderer geschäftsführender Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben.