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§§ 663–667 ABGB (Kolmasch)

KolmaschOnlineaktualisierung 5.01April 2026

4. Vermächtnis einer Forderung

 

§ 663 Das Vermächtnis einer Forderung, die der Verstorbene gegen den Vermächtnisnehmer hatte (Befreiungsvermächtnis), verpflichtet den Erben, die Forderung samt den rückständigen Zinsen zu erlassen.

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