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§ 261 ABGB (Weitzenböck)

WeitzenböckOnlineaktualisierung 5.01Dezember 2025

§ 261 Die Vorsorgevollmacht kann für einzelne Angelegenheiten oder für Arten von Angelegenheiten erteilt werden.

BGBl I 2017/59, ab 1. 7. 2018, s § 1503 Abs 9 Z 1

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