WeitzenböckOnlineaktualisierung 5.01Dezember 2025
IV. Personensorge
§ 250 (1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter darf in Angelegenheiten, die in der Persönlichkeit der vertretenen Person oder deren familiären Verhältnissen gründen, nur dann tätig werden, wenn