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D. Gerichtliche Geltendmachung (Kolmasch)

KolmaschOnlineaktualisierung 5.01Juni 2025

D. Gerichtliche Geltendmachung

I. Unterhaltsverfahren

Außerstreitverfahren

Unterhaltsverfahren

451
Alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche von Kindern gegen ihre Eltern oder Großeltern sind gem § 114 JN unabhängig vom Alter des Berechtigten im Außerstreitverfahren geltend zu machen. Erfasst sind sowohl die Festsetzung, Erhöhung und Herabsetzung als auch die Feststellung des Erlöschens der Unterhaltspflicht (auch für vergangene Zeiträume),108310836 Ob 165/08w Zak 2008/678; 6 Ob 148/06t Zak 2006/495. weiters die Geltendmachung von Verzugszinsen für nicht rechtzeitig bezahlte Geldunterhaltsleistungen108410843 Ob 238/16w Zak 2017/41; 1 Ob 135/14f Zak 2015/85. S auch Barth/Neumayr in Klang3 § 140 ABGB Rz 19 mwN.. Auch aus Unterhaltsvereinbarungen abgeleitete Ansprüche sind im außerstreitigen Verfahren geltend zu machende gesetzliche Unterhaltsansprüche, wenn mit der Vereinbarung lediglich die nach dem Gesetz bestehende Unterhaltspflicht konkretisiert wurde.108510856 Ob 165/08w Zak 2008/678.

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