D. Gerichtliche Geltendmachung
I. Unterhaltsverfahren
Außerstreitverfahren
Unterhaltsverfahren
Alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche von Kindern gegen ihre Eltern oder Großeltern sind gem § 114 JN unabhängig vom Alter des Berechtigten im Außerstreitverfahren geltend zu machen. Erfasst sind sowohl die Festsetzung, Erhöhung und Herabsetzung als auch die Feststellung des Erlöschens der Unterhaltspflicht (auch für vergangene Zeiträume),1083 weiters die Geltendmachung von Verzugszinsen für nicht rechtzeitig bezahlte Geldunterhaltsleistungen1084. Auch aus Unterhaltsvereinbarungen abgeleitete Ansprüche sind im außerstreitigen Verfahren geltend zu machende gesetzliche Unterhaltsansprüche, wenn mit der Vereinbarung lediglich die nach dem Gesetz bestehende Unterhaltspflicht konkretisiert wurde.1085