§ 174 Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.
BGBl I 2000/135; Paragraphenbezeichnung geändert durch BGBl I 2013/15, vormals § 175
§ 174 Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.
BGBl I 2000/135; Paragraphenbezeichnung geändert durch BGBl I 2013/15, vormals § 175