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§ 174 ABGB (Nademleinsky)

NademleinskyOnlineaktualisierung 5.01Juni 2025

§ 174 Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert.

BGBl I 2000/135; Paragraphenbezeichnung geändert durch BGBl I 2013/15, vormals § 175

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