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§ 171 ABGB (Nademleinsky)

NademleinskyOnlineaktualisierung 5.01Jänner 2025

§ 171 Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrages. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.

Neunummerierung durch das KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15; bisher § 152

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