§ 18 Jedermann ist unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen fähig, Rechte zu erwerben.
§ 18 ist Teil der Stammfassung des ABGB und somit seit dem Jahr 1812 unverändert in Kraft. Eine eigenständige Bedeutung wird man § 18 heutzutage kaum mehr zusprechen können. Diese Bestimmung enthält mit Blick auf die gem § 16 angeborenen Rechte die dazu spiegelbildliche Regelung, dass jedermann unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen auch Rechte erwerben kann. Die hA versteht § 18 als Grundlage der Handlungsfähigkeit,1 die seit dem 2. ErwSchG2 aber ausdrücklich in § 24 geregelt ist.3 Mit dem historischen Verständnis der Erwerbsfreiheit, das wiederum nicht mit jenem des späteren Art 6 Abs 1 (3. Fall) StGG 1867 übereinstimmt, sollte jedoch nicht ausschließlich die Handlungsfähigkeit im heutigen Sinn verstanden werden.4 Die in § 18 angesprochene (und ihrerseits iSd § 16 angeborene)5 Erwerbsfreiheit scheint heutzutage selbstverständlich zu sein,6 sie wird erst im historischen Kontext (§ 15 Rz 4 f) verständlich: § 18 diente der Absicherung der bürgerlichen Freiheiten noch Jahrzehnte vor dem Inkrafttreten erster Grundrechtskataloge und gewährt im Sinne allgemeiner Gleichheit jedermann die durch einen Gesetzesvorbehalt abgesicherte Möglichkeit, Rechte zu erwerben.7 Ungleichbehandlungen jeglicher Art müssen allgemeinen Grundsätzen genügen und insb verfassungskonform sein (vgl Art 7 B-VG).
