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zu § 10 TilgG

Eder-Rieder2. AuflAugust 2022

Vollziehungsklausel

 

Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 5 des § 6 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 ist der Bundesminister für Inneres betraut. Mit der Vollziehung aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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