Tilgung von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten
(1) Im Fall einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (§ 3) um das Einfache.