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zu § 466 EO (Otti)

Otti1. AuflAugust 2023

Fahrnisexekution

 

(1) Bei Pfändung beträgt die Vergütung 6 Euro. Wird der gepfändete Gegenstand verwertet, so gebührt zusätzlich eine vom Verwertungserlös abhängige Vergütung nach § 462.

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