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zu § 459 EO (Otti)

Otti1. AuflAugust 2023

Vergütung bei mehreren Handlungen in einem Verfahren

 

(1) Für alle in einem Exekutionsverfahren und bei der Exekution auf bewegliche Sachen auch für alle nach einem Vollzugsauftrag auf Grund eines Antrags auf neuerlichen Vollzug oder auf neuerliche Versteigerung vorgenommenen Handlungen richtet sich die Vergütung nach dem höchsten vorgesehenen Betrag.

Seite 2253

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