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zu § 450 EO (Sommer)

Sommer1. AuflAugust 2023

Befreiung des Anfechtungsgegners

 

Der Anfechtungsgegner kann sich von dem Anfechtungsanspruch dadurch befreien, dass er die dem anfechtenden Gläubiger gegen den Schuldner zustehende Forderung befriedigt.

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