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zu § 211 EO (Thunhart)

Thunhart1. AuflAugust 2023

Angabe des Entschädigungs- oder Kapitalbetrags

 

(1) Bei Dienstbarkeiten, Ausgedingen und anderen Reallasten, bei einverleibten Bestandrechten sowie bei anderen nach den Versteigerungsbedingungen und nach dem Ergebnis der Versteigerung vom Ersteher nicht zu übernehmenden Rechten und Lasten muss der Betrag der wegen Nichtüberweisung beanspruchten Entschädigung angegeben werden, bei Höchstbetragshypotheken der Betrag, mit dem Befriedigung beansprucht wird.

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