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zu § 206 EO (Wittwer)

Wittwer1. AuflAugust 2023

Haftung des säumigen Erstehers

 

(1) Der säumige Ersteher haftet für den Ausfall am Meistbot, der sich bei der Wiederversteigerung ergibt, für die Kosten der Wiederversteigerung, die entgangenen Zinsen nach § 201 Abs. 3 und für alle sonst durch seine Saumsal verursachten Schäden sowohl mit dem Vadium und dem erlegten Betrag des Meistbots wie mit seinem übrigen Vermögen.

Seite 1095

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