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zu § 195 EO (Höllwerth)

Höllwerth1. AuflAugust 2023

Überbot

 

(1) Wenn das Meistbot, für das der Zuschlag erteilt wurde, drei Viertel des Schätzungswertes der Liegenschaft und des Zubehörs nicht erreicht, kann die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam gemacht werden.

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