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zu § 191 EO (Wittwer)

Wittwer1. AuflAugust 2023

Einstweilige Verwaltung – anzuwendende Bestimmungen

 

Auf diese einstweilige Verwaltung sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

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