Einstweilige Verwaltung – anzuwendende Bestimmungen
Auf diese einstweilige Verwaltung sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
Einstweilige Verwaltung – anzuwendende Bestimmungen
Auf diese einstweilige Verwaltung sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden: