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zu § 188 EO (Wittwer)

Wittwer1. AuflAugust 2023

Neuerliche Versteigerung

 

(1) Nach Rechtskraft des den Zuschlag versagenden Beschlusses ist die vom Meistbietenden geleistete Sicherheit auf dessen Antrag oder von Amts wegen zurückgegeben oder im Fall des § 180 Abs. 3 das gegen den Meistbietenden erlassene Verbot aufzuheben und die bücherliche Anmerkung zu löschen.

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