Zwangsverwaltung – Aufschiebung
(1) Anträge auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens, die sich auf § 155 gründen, müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb vierzehn Tagen nach Verständigung des Verpflichteten von der Bewilligung der Versteigerung angebracht werden.<i>Albiez</i> in <i>Garber/Simotta</i> (Hrsg), EO - Exekutionsordnung (2023) zu § 156 EO, Seite 916 Seite 916