Forderungsanmeldung
(1) Die Ansprüche werden bei der Verteilung nur nach Anmeldung der Gläubiger berücksichtigt. Die Forderungen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, sind von Amts wegen einzubeziehen.<i>Auer</i> in <i>Garber/Simotta</i> (Hrsg), EO - Exekutionsordnung (2023) zu § 127 EO, Seite 763 Seite 763