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zu § 127 EO (Auer)

Auer1. AuflAugust 2023

Forderungsanmeldung

 

(1) Die Ansprüche werden bei der Verteilung nur nach Anmeldung der Gläubiger berücksichtigt. Die Forderungen, zu deren Gunsten die Zwangsverwaltung bewilligt wurde, sind von Amts wegen einzubeziehen.

Seite 763

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