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zu § 124 EO (Auer)

Auer1. AuflAugust 2023

Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche

 

Aus den zur Verteilung gelangenden Ertragsüberschüssen sind nach den in §§ 120 und 121 genannten Forderungen in der nachstehend angegebenen Reihenfolge zu berichtigen:

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