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zu § 120 EO (Auer)

Auer1. AuflAugust 2023

Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen

 

(1) Die mit der Verwaltung und gewöhnlichen wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft verbundenen Auslagen sind vom Verwalter ohne weiteres Verfahren aus den Erträgnissen zu berichtigen.

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