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zu § 78 EO (Rassi)

Rassi1. AuflAugust 2023

Anwendung der Zivilprozessordnung

 

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren die Jurisdiktionsnorm, die Zivilprozessordnung und ihre Einführungsgesetze sinngemäß anzuwenden.

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