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zu § 72 EO (Mokrejs-Weinhappel)

Mokrejs-Weinhappel1. AuflAugust 2023

Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Exekutionshandlung

 

(1) Die bei einer Exekutionshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen erfolgen, falls nicht im gegenwärtigen Gesetz etwas anderes bestimmt ist, mündlich.

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