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zu § 70 EO (Mokrejs-Weinhappel)

Mokrejs-Weinhappel1. AuflAugust 2023

Widerspruch

 

(1) Ein Widerspruch kann gegen eine Entscheidung erhoben werden, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Der Widerspruch muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses bei dem Gericht erhoben werden, das die Entscheidung getroffen hat.

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