Ausführung von Beschlüssen
(1) Die gerichtlichen Beschlüsse im Exekutionsverfahren können, sofern das gegenwärtige Gesetz nichts anderes bestimmt, schon vor Ablauf der Rekursfrist in Vollzug gesetzt werden.<i>Garber/Otti</i> in <i>Garber/Simotta</i> (Hrsg), EO - Exekutionsordnung (2023) zu § 67 EO, Seite 455 Seite 455