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zu § 51 EO (Mokrejs-Weinhappel)

Mokrejs-Weinhappel1. AuflAugust 2023

Ausschließliche Gerichtsstände

 

Die im gegenwärtigen Gesetz angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos.

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