Garber/Otti1. AuflAugust 2023
Folgen der Aufschiebung
(1) Bei Aufschiebung der Exekution bleiben, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet, alle Exekutionsakte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren.