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zu § 24 EO (Garber/Otti)

Garber/Otti1. AuflAugust 2023

Vollstreckungsorgane

 

(1) Als Vollstreckungsorgane schreiten die Gerichtsvollzieher ein. In besonderen Fällen können auch andere dafür geeignete Gerichtsbedienstete herangezogen werden.

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