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zu § 17 EO (Rassi)

Rassi1. AuflAugust 2023

Befugnisse des Exekutionsgerichts

 

(1) Dem Exekutionsgericht steht die Verhandlung und Entscheidung über alle während eines Exekutionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Streitigkeiten zu, sofern nicht in diesem Gesetz ein anderes Gericht dazu für zuständig erklärt wird.

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