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zu Artikel XI EGEO (Fantur)

Fantur1. AuflAugust 2023

Auf das zur Instandhaltung und zum Betriebe von Dampfschiffahrt-, Flußüberfuhr-, Fernmeldeunternehmungen und öffentlichen Lagerhäusern gehörige, im Besitze der Unternehmung befindliche Material findet keine abgesonderte Exekution statt.

IdF BGBl 1953/6.

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